Akademische Patenschaften e.V.  Academic Fundraising
 
Hochschulförderung - gegen Diskriminierung in Armut für Teilhabe & Integration!

Unsere Vereinssatzung vom 15. April 2021 (ohne Präambel, siehe Leitbild):


SATZUNG DES VEREINS

Akademische Patenschaften e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15. April 2021 in Berlin

geändert auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Juni 2021 in Berlin

(... Präambel ...)

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Akademische Patenschaften“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein wurde am 15. April 2021 in Berlin gegründet.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

c) die Förderung von Kunst und Kultur;

d) die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Verwirklichung

der in a) bis c) genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften.

(2) der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Übernahme von Patenschaften durch den Verein selbst (in Form materieller Unterstützung gem. § 58 Nr. 1 AO) für staatliche / staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen im Ausland, die durch entsprechende Studiengänge, Programme, Projekte, Angebote oder andere Maßnahmen versuchen, den Zugang bzw. die Chancen junger bedürftiger Menschen diskriminierter / ausgegrenzter ethnischer Minderheiten aus strukturschwachen Regionen auf eine reguläre Hoch-/Schul-/Berufsausbildung zu verbessern;

b) die Bereitstellung bzw. das Überlassen von Kunst in Form von eigens produzierten GEMA-freien Kompositionen (i.d.R. Kinderlieder im digitalen Format) inklusive entsprechender Unterrichts-materialien für Fächer der musisch-ästhetischen Erziehung zwecks Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen, Kita-Festen oder Feierlichkeiten bzw. Veranstaltungen anderer Bildungseinrichtungen;

c) die Durchführung von Kulturveranstaltungen (besonders für und im Rahmen von Bildungseinrichtungen);

d) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen in Bereichen der Pädagogik und Didaktik, insbesondere in Feldern der Gewaltprävention, Kommunikation und des Konfliktmanagements.  


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Spenden aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem zweite bzw. stellvertretenden Vorsitzenden,

c) der/dem Schriftführer*in

d) der/dem Kassenwart*in.

(2) Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite / stellvertretende Vorsitzende sind jedoch zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis soll jedoch der zweite / stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.

(4) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorsitzenden.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(7) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.  


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

d) Mitgliederversammlungen können auch digital und mit Hilfe des Umlaufverfahrens durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dring-lichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer/innen

e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden

f) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

g) Entscheidung über gestellte Anträge

h) Änderung der Satzung

i) Auflösung des Vereins

(4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

(5) Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.


§ 9 Kassenprüfer/innen

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.


§ 10 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit

beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach ordnungsgemäßer Ankündigung der

Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.